Unter die Anforderungen des BFSG fallen Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Anbieter der oben genannten Dienstleistungen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Achtung: Kleinstunternehmen, die betroffene Produkte herstellen, sind zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Merkmale eines Kleinstunternehmens:
- beschäftigt weniger als 10 Personen und
- Jahresumsatz von 2 Millionen Euro oder Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro
Beispiele:
- Ein Hersteller von Ventilatoren – gleich welcher Größe – ist vom Gesetz nicht betroffen. Denn Ventilatoren sind nicht in der Liste der Produkte erfasst.
- Ein Kosmetikstudio mit 9 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Jahresumsatz ist nicht betroffen. Weder ist die Dienstleistung explizit erfasst noch ist das Unternehmen groß genug.
- Ein Kosmetikstudio mit 11 Beschäftigten, das die Terminbuchung und den Verkauf von Cremes über seine Website anbietet, ist betroffen. Denn das Unternehmen ist groß genug und es bietet Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an.
- Ein Kosmetikstudio mit 8 Beschäftigten, das die Terminbuchung und den Verkauf von Cremes über seine Website anbietet, ist nicht betroffen. Denn das Unternehmen bietet Dienstleistungen an – keine Produkte – und ist zu klein.
- Ein Produzent von Selbstbedienungsterminals mit 9 Beschäftigten ist betroffen. Denn hier geht es um ein Produkt und nicht um eine Dienstleistung.
Außerdem geht es nur um Verbraucherverträge, d. h. Verträge im B2B-Bereich fallen nicht unter das Gesetz. Die bloße Website eines Unternehmens, die lediglich Informationen über das Unternehmen beinhaltet und über die weder Produkte noch elektronische Dienstleistungen angeboten werden, fällt nicht unter das Gesetz.