Aufgrund der Vorgaben der Digitalisierungsrichtlinie darf es zukünftig bei der Offenlegung von Urkunden und Informationen nicht länger auf die Offenlegung in einem separaten Amtsblatt oder Portal ankommen. Es erfolgt daher eine Umstellung des bisherigen Bekanntmachungswesens und der bisherigen Offenlegungsstruktur dahingehend, dass es nicht länger einer separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal bedarf, sondern dass Eintragungen in den Registern zukünftig dadurch bekannt gemacht werden, dass sie in dem jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden.
Da die Richtlinie zudem eine sehr umfassende kostenlose Zugänglichmachung von Registerinformationen über das Europäische System der Registervernetzung erfordert, wird zukünftig für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, generell auf die Erhebung von Abrufgebühren verzichtet. Zur Vereinheitlichung gilt dies auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister. Die Kosten für die Bereitstellung dieser Daten und Dokumente werden durch Erhebung einer Bereitstellungsgebühr kompensiert.
Weitere Informationen: Bundesanzeiger | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) (bundesanzeiger-verlag.de)