Auch wenn es oft abgestritten wird: Es gibt eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung einer Firma in das Handelsregister. Das Handelsgesetzbuch (HGB) bestimmt, dass ein Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sein Unternehmen als Firma in das Handelsregister eintragen muss - auf einen einfachen Nenner gebracht: Die Einrichtung eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes ist dann erforderlich, wenn die Geschäftsvorfälle so umfangreich und kompliziert (geworden) sind, dass eine professionelle, kaufmännische Buchführung notwendig ist. Ein ursprünglich kleingewerbliches Unternehmen kann also durch eine erfolgreiche Marktstrategie zu einem Handelsgewerbe werden und ist dann verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Im umgekehrten Fall besteht jedoch keine Pflicht, sich zum Beispiel bei einem Geschäftsrückgang wieder aus dem Handelsregister löschen zu lassen, da auch eine freiwillige Eintragung möglich ist.
Die Frage ob "Vollkaufmann mit Eintragungspflicht" oder nicht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Gesetz selbst enthält keine eindeutigen Abgrenzungskriterien. Die Rechtsprechung hat verschiedene Kriterien entwickelt, wie
- Jahresumsatz
- Höhe des eingesetzten Kapitals
- Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
- Inanspruchnahme und Gewährung von Krediten
- Größe und Beschaffenheit der Geschäftsräume
- Art der Buchführung
- Anzahl der Beschäftigten
die miteinander abzuwägen sind. Die IHK Niederbayern unterstützt Sie gerne bei der Entscheidung dieser Frage, weitere Informationen finden Sie im Artikel
"Einzelfirma oder Personengesellschaft"
. Seit der Neufassung des § 2 HGB kann jeder Gewerbetreibende – also auch ohne dass bestimmte Größenkriterien erfüllt und nachgewiesen sind – eine Firma in das Handelsregister eintragen lassen. Sofern nicht die Umstände des Einzelfalls eine Eintragung notwendig machen, sollte damit jedoch eine gewisse Zeit gewartet werden (mindestens fünf Jahre nach Gründung des Unternehmens).