Das Handelsregister sorgt somit für Transparenz und Sicherheit im Geschäftsverkehr, da die dort eingetragenen Daten zuverlässig und vollständig erfasst werden und für jedermann zugänglich sind. Da das Handelsregister öffentlichen Glauben genießt, können die Unternehmen auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben vertrauen.
Sofern sich daher während des Geschäftslebens wesentliche rechtliche oder wirtschaftliche Veränderungen bei den eingetragenen Unternehmen ergeben, müssen diese dem Registergericht notariell beurkundet mitgeteilt werden.
Eintragungspflichtig sind beispielsweise:
- Änderung der Firma
- Änderung des Sitzes oder der Geschäftsanschrift
- Wechsel in der Geschäftsführung
- Erteilung oder Widerruf einer Prokura
- Änderungen der Gesellschafter bei OHG und KG
- Bei GmbHs ist dem Registergericht bei Änderungen im Gesellschafterbestand eine aktuelle Gesellschafterliste einzureichen, die jedoch nicht im Handelsregister eingetragen wird
- Errichtung von selbständigen Zweigniederlassungen
- Änderungen bei oder Erlöschen von eingetragenen Zweigniederlassungen
- Änderung des Gesellschaftsvertrages bei
Kapitalgesellschaften
Die Anmeldung der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister muss notariell beglaubigt eingereicht werden. Der Notar formuliert den Text der Anmeldung, leitet diese mittels eines speziellen elektronischen Verfahrens dem Registergericht zu und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister.