Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter - einschließlich Namen -, Abbildungen, Buchstaben (Firmen-) Abkürzungen, Zahlen, Symbole, Hörzeichen (in Medien) und dreidimensionale Gestaltungen geschützt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Inhaber einer Marke können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann daher Markeninhaber sein, wenn mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter mit Namen und Anschrift angegeben wird. Im Übrigen können auch Privatpersonen Inhaber von Marken sein, die Führung eines Geschäftsbetriebes ist nicht erforderlich. Der Schutz einer Marke entsteht durch Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister, sofern sie nicht bereits durch Benutzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat oder sonst notorisch bekannt ist, § 4 Markengesetz. Das entsprechende Anmeldeformular ist beim DPMA erhältlich.
Beim Anmeldeverfahren besteht kein Anwaltszwang. Allerdings ist es ratsam, einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Markenrecht zu beauftragen. Jedenfalls dann, wenn man sich nicht sicher ist, ob der gewählte Name ein älteres Recht verletzt oder wenn das Amt Einwände gegen die Anmeldung äußert oder auch falls es nach der Eintragung zu einem Widerspruch (durch den Inhaber eines älteren Rechts) kommt.
Erforderliche Angaben für die Anmeldung sind:
- Angaben zur Identität des Anmelders
- Wiedergabe der anzumeldenden Marke: Wortlaut oder (vor allem bei Bildmarken) grafische Darstellung
- Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen
Das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen muss erstellt werden, um zu kennzeichnen, für welche Produkte die Marke genutzt und geschützt werden soll. Hierfür gibt es ein international standardisiertes System, in welchem alle erdenklichen Produkte in Sachgruppen eingeteilt sind, die sog. "Nizza-Klassifikation". Diese hat 45 verschiedene "Klassen" (Produktgruppen). Daraus muss man die Nummern der betroffenen Klasse(n) sowie die darin enthaltenen Produkte auswählen, die man anmelden möchte. Die Produkt-Listen für die Nizza-Klassen findet man auf der Homepage des DPMA unter dem Stichwort Nizza-Klassifikation, getrennt nach Waren und Dienstleistungen.
Darüber hinaus gibt es eine Suchmaschine, die hilfreich ist, wenn man nur wenige Produkte schützen will oder wenn man ein gewünschtes Produkt nicht in den Listen findet und deshalb nicht zuordnen kann. Nach Eingang der Anmeldung prüft das DPMA die Unterlagen auf Vollständigkeit und vermerkt dann den sogenannten "Anmeldetag" (Tag des Eingangs der Anmeldung und Beginn des Markenschutzes) sowie das Aktenzeichen und teilt dem Anmelder beides mittels einer Empfangsbescheinigung mit.