Bei einer Geschäftsbezeichnung – auch "Etablissementsbezeichnung" genannt – handelt sich daher um Wahlnamen, die das Unternehmen werbewirksam beschreiben und "schmückende" Funktion haben. Geschäftsbezeichnungen werden häufig am Geschäftslokal, in Zeitungsinseraten, auf Visitenkarten und auf der Homepage des Unternehmens verwendet; sie dürfen grundsätzlich auch als Logo im Briefkopf
(Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen)
erscheinen, sofern sie nicht den Eindruck einer Firma erwecken (etwa durch Hinzufügen eines Rechtsformzusatzes wie GmbH oder e. K.). Der Gewerbetreibende darf keine Bezeichnungen wählen, die über geschäftliche Umstände täuschen könnten. So darf die Bezeichnung beispielsweise nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt (zum Beispiel "Internationaler Modeschmuckvertrieb" für einen Kleinstbetrieb). Weiterhin darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in das Handelsregister eingetragene Firmen einen Rechtsformzusatz (wie etwa e. K., OHG,
GmbH
& Co. KG, GmbH, AG) enthalten müssen, so dass eingetragene und nicht eingetragene Unternehmen hieran leicht zu erkennen sind. Zusätzlich sollte überprüft werden, ob nicht schon ein anderer Betrieb in demselben geografischen Wirkungsbereich die ins Auge gefasste Geschäftsbezeichnung verwendet. Relevanz können auch
eingetragene Marken
haben, da der Inhaber einer gleichlautenden und früher eingetragenen Marke die Verwendung der Geschäftsbezeichnung untersagen kann, sofern er ein ähnliches Gewerbe betreibt oder eine herausragende Marktstellung innehat. Auch bei Fragen zu diesem Thema unterstützt Sie Ihre IHK gerne.