Vor allem
Existenzgründer
benötigen anfangs zumeist nur wenig Stammkapital oder verfügen über geringe
Eigenmittel
. Deshalb hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) geschaffen. Sie ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Art "Mini-GmbH". Das Mindeststammkapital von 25.000 Euro gilt für die UG nicht, zur Gründung reicht hier bereits ein einziger Euro. Allerdings muss sich der als Stammkapital gewählte Betrag nach dem zu erwartenden Finanzbedarf der UG richten - denn ist die Gesellschaft unterkapitalisiert, droht von vornherein die Insolvenz. Zum Schutze der Geschäftspartner ist immer der Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" zu verwenden. Abkürzungen des Wortes "haftungsbeschränkt" sind unzulässig. Wer die Haftungsbeschränkung nicht korrekt ausweist, dem droht neben einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die persönliche Haftung.
Nach dem Handelsgesetzbuch und basierend auf EU-Richtlinien unterliegen insbesondere Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person in persönlicher, unbeschränkter Haftung haben, den strengen Pflichten zur Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaften. Informationen zu den Offenlegungspflichten finden Sie hier: Fragen und Antworten zum Ordnungsgeldverfahren