Auf dem betreffenden Sachgebiet ist die „besondere Sachkunde“ durch den/die Bewerber/in zur Überzeugung der Kammer nachzuweisen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufes ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen.
Wir bitten insbesondere von der jeweiligen notwendigen Vorbildung Kenntnis zu nehmen und vor der Antragstellung zu berücksichtigen. Sie finden die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf der Internetseite des Sachverständigenverzeichnisses. Zur „besonderen Sachkunde“ gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtensform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z. B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, bis ins Einzelne nachvollziehen kann. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der „besonderen Sachkunde“ wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahren). Jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist deshalb dringend anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Dies kann in Form des Selbststudiums, Besuch von Seminaren, Fachtagungen, selbständiger Tätigkeit als Sachverständige/r oder Mitarbeit bei einem anderen erfahrenen Sachverständigen geschehen.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt
„Informationen zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen durch die IHK“.