Wie auch alle anderen vertraglichen Bestimmungen, werden AGB nicht automatisch Inhalt eines Vertrages, sondern müssen wirksam einbezogen werden. Die Anforderungen an diese Einbeziehungsvereinbarung sind unterschiedlich streng, je nachdem, ob die AGB gegenüber Verbraucher oder gegenüber einem Unternehmer angewendet werden sollen.
Einbeziehung gegenüber Verbrauchern
Hinweise des Verwenders
Im Geschäftsverkehr mit dem Verbraucher setzt das Gesetz hinsichtlich der Einbeziehung besonders strenge Maßstäbe an. Der Verbraucher muss bei Vertragsschluss vom Verwender der AGB ausdrücklich mündlich oder schriftlich darauf hingewiesen werden, dass der Vertrag unter Einbeziehung der AGB abgeschlossen werden soll. Nicht ausreichend ist, wenn der Verwender seine AGB auf der Rückseite eines Angebotsschreibens abgedruckt hat, auf der Vorderseite aber nicht darauf verweist. Auch der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB in Dokumenten, die erst nach Vertragsschluss ausgehändigt werden (zum Beispiel Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen oder Auftragsbestätigungen) erfolgt zu spät und ist daher unwirksam.
Ist ein Hinweis bei Vertragsschluss nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, reicht auch ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses aus. Dies gilt bei Verträgen des täglichen Lebens, die typischerweise mündlich oder mit Hilfe eines Automaten abgeschlossen werden. Beispiele: Aushang von AGB im Einzelhandel, in Reinigungen, in Gaststätten oder Parkhäusern
Möglichkeit der Kenntnisnahme
Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Sind beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss anwesend, ist grundsätzlich die Vorlage der AGB gegenüber dem Verbraucher erforderlich. Beispiele: Bei Massengeschäften geschieht dies durch den deutlich sichtbaren Aushang von AGB, zum Beispiel in Kaufhäusern, in Reinigungen, in Gaststätten.
Wird der Vertrag nur auf schriftlichem Weg abgeschlossen, genügt die Übersendung der AGB. Die bloße Aufforderung, die AGB beim Verwender einzusehen, reicht grundsätzlich aber nicht aus, da sonst der Vertragspartner über das Zumutbare hinaus belastet wird. Beispiele: Die AGB können auf dem Kunden vor Vertragsschluss übersandten Katalogen, Preislisten, Prospekten oder im Vertragsformular selbst abgedruckt sein.
Problematisch für die Kenntnisnahme der AGB des Verwenders ist der fernmündliche Vertragsschluss, wenn dem Vertragspartner die AGB nicht schon während der Vorverhandlungen oder auf Grund eines früheren Geschäfts übermittelt worden sind. Da das Vorlesen am Telefon keine praktikable Lösung ist, ist der Verwender in der Regel außerstande, dem Vertragspartner vor dem Vertragsschluss die Kenntnisnahme zu ermöglichen. In einem solchen Fall könnte die andere Vertragspartei im Wege einer Individualvereinbarung auf die Einhaltung der Kenntnisnahme verzichten. Außerdem könnte der Vertrag unter der Bedingung geschlossen werden, dass der Kunde die ihm zu übermittelnden AGB bei Zusendung genehmigt beziehungsweise nicht genehmigt und der Vertrag dann wieder gelöst wird. Oder der Vertrag könnte unter der Bedingung "geschlossen" werden, dass er bis zur Übersendung der AGB aufgeschoben wird. Zudem könnten die AGB auch durch nachträgliche Vertragsänderung mit in den Vertrag aufgenommen werden. Hier müsste dann allerdings eine Kündigungsvereinbarung für den Fall aufgenommen werden, dass eine Partei der Vertragsänderung nicht zustimmen will. Sonst müsste der Verwender den zuvor geschlossenen Vertrag ohne seine AGB gegen sich gelten lassen.
Bei Online-Verträgen wird das Formular am Besten so gestaltet, dass die Bestellung nur abgesendet werden kann, wenn der Kunde vorher über einen Button die Möglichkeit hatte, die AGB zu lesen und diese über einen anderen Button akzeptieren konnte. Die AGB müssen in diesem Fall online abrufbar, einsehbar und von zumutbarem Umfang sein, um Vertragsbestandteil zu werden.
Einverständniserklärung des Verbrauchers
Der Verbraucher muss mit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag einverstanden sein. Eine Einigung über jede einzelne Klausel ist allerdings nicht erforderlich, vielmehr genügt die pauschale Vereinbarung der Einbeziehung bestimmter AGB.
Verträge mit Unternehmern
Bei Verträgen mit Unternehmern ist ausreichend, dass der Verwender vor Vertragsabschluss erkennbar und deutlich auf seine AGB verweist und dem Vertragspartner die Möglichkeit gegeben wird, in zumutbarer Weise, auch aufgrund eigener Initiative, Einsicht in diese zu nehmen. Um die stillschweigende Einbeziehung zu verhindern, muss der Vertragspartner widersprechen.
Beispiele:
- Hinweis des Verwenders auf seine AGB ohne Widerspruch des anderen Vertragspartners
- Beifügung des Abdrucks der AGB im Angebot ohne ausdrücklichen Bezug darauf im Angebot selbst
- Im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen kann die Einbeziehung automatisch erfolgen, wenn die AGB des Verwenders bisher regelmäßig Vertragsbestandteil wurden und der Vertragspartner nicht widerspricht. Jedoch ist ein einmaliger früherer Vertragsabschluss oder eine nur kurze Dauer der Geschäftsbeziehungen nicht ausreichend.