Verstöße gegen die Reglungen des Wettbewerbsrechts geschehen nicht nur in der Absicht sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, sondern mindesten genauso häufig aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit. In den seltensten Fällen greifen dann staatliche Sanktionen ein, vielmehr obliegt es der Wirtschaft selbst, sich gegen unlautere Werbemethoden zur Wehr zu setzen. Die Abmahnung stellt dabei in der Regel die erste Maßnahme dar, um einen Wettbewerbsverstoß zu unterbinden.
Die Abmahnung enthält typischerweise folgende Angaben:
- eine kurze Beschreibung des Sachverhalts und dessen rechtliche Einordnung als Wettbewerbsverstoß
- die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
- die Androhung gerichtlicher Schritte, falls die Frist fruchtlos verstreicht
Durch Abgabe der Unterlassungserklärung kann der Abgemahnte vermeiden, dass der Abmahnende den vermeintlichen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht. Wer die Abgabe verweigert, muss damit rechnen, dass der Abmahner gerichtliche Schritte einleitet. Damit der Wettbewerbsverstoß schnell ausgeräumt werden kann, räumt das Gesetz dem Berechtigten das Recht ein, gegen den Wettbewerbsverletzer vor Gericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Der Abmahner kann daneben aber auch die bei der Industrie- und Handelskammer eingerichtete Einigungsstelle anrufen.
Bei vielen abgemahnten Unternehmern herrscht häufig der Glaube vor, dass es sich bei der Abmahnung um eine Form modernen Raubrittertums handelt. Diese Auffassung ist nicht richtig. Mit der Möglichkeit, dass bestimmte Stellen und Personen wettbewerbsrechtliche Verstöße auf zivilrechtlichem Wege verfolgen dürfen, hat der Gesetzgeber das Instrument einer Selbstreinigung innerhalb der Wirtschaft geschaffen. Es soll also nicht – wie in anderen Rechtsbereichen – eine Ordnungsbehörde eingreifen, sondern Unternehmer und Verbraucher sollen selbst den Wettbewerb beobachten. Leider wird das legitime Mittel der Abmahnung aber immer wieder auch missbraucht, indem Abmahner den Unterlassungsanspruch nur deshalb geltend machen, um Abmahnkosten zu verlangen. Dies geschieht beispielsweise bei sogenannten Serien-Abmahnungen, das heißt, dass von einem Versender viele Abmahnungen mit gleichem Inhalt an unterschiedliche Unternehmen gesendet werden.