Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.
In Frage kommen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 8 UWG wegen Zuwiderhandlungen gegen
- §§ 3, 3a, 4, 4a UWG: Verstoß gegen die Fallgruppen des § 4 UWG (unlautere Wettbewerbshandlungen, zum Beispiel durch aggressive Werbung, Täuschung, Gefühls- und Vertrauensausnutzung, Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern, Ausnutzen der Leichtgläubigkeit oder Angst, Verschleiern des Werbecharakters, fehlende Transparenz bei Preisnachlässen, Rabatten oder Zugaben, intransparente Werbung für Preisausschreiben oder Gewinnspiele, Koppelung von Preisausschreiben oder Gewinnspiel mit Kauf oder Dienstleistung, Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern, gezielte Behinderung von Mitbewerbern, Verstoß gegen gesetzliche Normen)
- §§ 3, 5, 5a UWG: Irreführende Werbung
- §§ 3, 6 UWG: Vergleichende Werbung
- §§ 3, 7 UWG: Belästigende Werbung per Fax, Telefon, E-Mail, SMS
Darüber hinaus können Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG), Schadensersatz (§ 9 UWG) und Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) geltend gemacht werden.