Werbung mit Briefen oder Werbewurfsendungen (Werbebriefe, Handzettel, Prospekte...) ist, sofern kein entgegenstehender Wille geäußert wurde, wettbewerbsrechtlich grundsätzlich möglich. Es sei denn, dem Empfänger wird suggeriert, es handle sich nicht um eine werbliche Maßnahme, sondern die persönliche Empfehlung eines Bekannten oder Freundes, zum Beispiel durch eine handschriftliche Haftnotiz. Aber persönlich adressierte Briefwerbung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit vorheriger Einwilligung des Betroffenen erfolgen!
Ausnahme: Listenprivileg
Keiner Einwilligung zur Briefwerbung bedarf es auch, wenn es sich bei den genutzten Daten um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen-, oder Geschäftsbeziehung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken.
a) Was sind Listendaten?
Dazu gehören:
- Gruppenmerkmale wie zum Beispiel "Autofahrer", "Hobbygärtner", "Zeitungsleser" (Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe)
- Angaben zum Beruf
- Die Branchen- oder Geschäftsbezeichnung
- Name und Anschrift
- Titel, akademischer Grad
- Geburtsjahr (Achtung: Das Geburtsdatum gehört nicht dazu!)
Achtung: Keine Listendaten sind: Kommunikationsdaten, wie Telefonnummer, Fax, E-Mail etc.
b) Wann wurden die Daten rechtsmäßig erhoben?
- Wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen stammen oder
- für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich waren und dabei erhoben wurden oder
- im Wege des Adresshandels rechtmäßig erworben wurden.
c) Wofür dürfen diese Listendaten dann verwendet werden?
Alternative 1: Für adressierte Briefwerbung für eigene Angebote gegenüber Bestandskunden, wenn die oben genannten Listendaten bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Vorvertragsverhältnis) oder bei Vertragsschluss erhoben wurden und diese für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich sind.
Alternative 2: Für adressierte Briefwerbung für eigene Angebote gegenüber Nichtkunden, wenn die oben genannten Listendaten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen, das heißt allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen oder vergleichbaren Verzeichnissen, stammen. Zu den allgemein zugänglichen Verzeichnissen zählen zum Beispiel nicht ein Impressum im Internet sowie Presseveröffentlichungen wie Werbe- oder Todesanzeigen.
Alternative 3: Für Geschäftswerbung per Brief im B2B-Bereich für eigene und fremde Angebote - im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit einer Person dürfen die oben genannten Listendaten für die sogenannte berufsbezogene Briefwerbung für eigene und fremde Angebote verwendet werden, sofern die Werbebriefe an die berufliche Anschrift (Geschäftsadresse) gesendet werden. Persönlich adressierte Werbebriefe können damit an freiberuflich und gewerblich Selbständige und deren Ansprechpartner im Unternehmen (zum Beispiel Einkaufsleiter, Personalchef) an deren Geschäftsadresse geschickt werden. Hat das werbende Unternehmen die sogenannten Listendaten im Wege einer Einwilligung in die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung erhoben, muss die Einwilligung nicht explizit beinhalten, dass diese sich auch auf die Werbeart der berufsbezogenen Briefwerbung bezieht.