Erbringen deutsche Unternehmer elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz im EU-Ausland, muss die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung gestellt werden. Um zu vermeiden, dass sich der betroffene Dienstleister in jedem Mitgliedstaat, in dem er Dienstleistungen für seine Kunden erbringt, umsatzsteuerlich registrieren und die Umsatzsteuer abführen muss, wurde ein vereinfachtes Deklarationsverfahren eingeführt, die sogenannte „kleine einzige Anlaufstelle“ (KEA oder MOSS = Mini-One-Stop-Shop). Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber den MOSS erweitert zum One-Stop-Shop (OSS). Im OSS sind ab dem 1. Juli 2021 nicht nur Umsätze aus elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer zu melden, sondern auch solche aus den Fernverkäufen.
Vorteile des OSS
Der OSS erlaubt es Unternehmen, die diese Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, ihren umsatzsteuerlichen Pflichten in dem Land nachkommen zu können, in dem sie ansässig sind. In der Praxis bedeutet die Regelung, dass beispielsweise ein deutscher IT-Dienstleister die ausländische Umsatzsteuer im Rahmen seiner Voranmeldung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern deklarieren und abführen kann. Die Nutzung des OSS ist für den Unternehmer freiwillig. Wenn er sich hierfür entscheidet, muss er dies allerdings einheitlich für alle Mitgliedstaaten tun, in denen er keinen Sitz oder Betriebsstätte hat.
Wichtig: Bagatellregelung
Soweit die Umsätze aus elektronischen Dienstleistungen die Schwelle von 10.000 € im Jahr nicht überschreiten, sind die Dienstleistungen am Sitzort des leistenden Unternehmers zu versteuern. Sobald in einem Kalenderjahr der Schwellenwert von 10.000 € überschritten wird, richtet sich der Leistungsort wieder nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers (Bestimmungslandprinzip).
Achtung: in diese Geringfügigkeitsschwelle werden auch die Umsätze aus ggf. getätigten Fernverkäufe an Nichtsteuerpflichtige im übrigen Gemeinschaftsgebiet einbezogen. Die Unternehmer können jederzeit auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung verzichten und für die Anwendung des OSS-Verfahrens optieren. Die Option bedarf keiner besonderen Form. Sie bindet den Unternehmer für zwei Jahre und kann danach widerrufen werden.
Pflichten im OSS
Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung
Unternehmer, die das besondere Besteuerungsverfahren in Anspruch nehmen, müssen im OSS auf elektronischem Wege für jedes Quartal eine Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen – unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Quartal tatsächlich Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbracht haben. Wenn in dem Quartal keine entsprechenden Leistungen in der EU erbracht worden sind, wird eine sogenannte „Null-Erklärung“ abgegeben. Die über den OSS eingereichte Umsatzsteuererklärung (mit der entsprechenden Zahlung) ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Erklärungszeitraums abzugeben. Die Steuererklärungen werden dann zusammen mit der entrichteten Umsatzsteuer an die entsprechenden Mitgliedstaaten des Verbrauchs übermittelt.
Fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuer
Die im Verfahren One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist.
Informationen der EU-Kommission und des Bundeszentralamtes für Steuern
Um die Unternehmen im Umgang mit den veränderten umsatzsteuerlichen Vorschriften für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu unterstützen, hat die EU-Kommission ausführliche Informationen auf Ihrer Homepage veröffentlicht.
Auch das Bundeszentralamt für Steuern informiert auf seiner Homepage über Registrierung und zum Verfahren.
Das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop konnte von registrierten Unternehmern für Umsätze genutzt werden, die bis zum 30. Juni 2021 erbracht wurden. Eine erneute Registrierung dieser Unternehmer für die Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung ist nicht erforderlich.