Die unter Punkt 1 genannte Grundregel gilt nur für Leistungen an Unternehmer. Daher muss die Unternehmereigenschaft nachgewiesen werden. Der amtliche Umsatzsteuer-Anwendungserlass beschreibt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist, und unterscheidet dabei zwischen EU und Drittland.
Für EU-Unternehmen: Die Unternehmereigenschaft des Vertragspartners wird durch die Prüfung der USt-IdNr. überprüft, vergleichbar wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch das Bundeszentralamt für Steuern. Die Verwendung der USt-IdNr. sollte bereits bei Vertragsschluss durch positives Tun vereinbart werden.
Für Drittlandsunternehmen: Vorlage einer Unternehmerbescheinigung des für das Drittlandsunternehmen zuständigen Finanzamts im Drittland (wie bei Vergütungsverfahren), es sei denn, es handelt sich um eine sogenannte Katalogleistung. In dem Fall ist ein besonderer Nachweis der Unternehmereigenschaft nicht erforderlich, da auch Katalogleistungen, die an Nichtunternehmer mit Sitz im Drittland erbracht werden, im Drittland steuerbar sind. Nebenan finden Sie eine Übersicht über die Katalogleistungen.
Bei Leistungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch des Unternehmers oder seines Personals erbracht wird, genügt es nicht, wenn allein die USt-IdNr. oder der Status als Unternehmen nachgewiesen wird. Der leistende Unternehmer muss ausreichende Informationen zur Bestätigung der unternehmerischen Verwendung haben, z.B. eine Erklärung des Leistungsempfängers. Leistungen, die wahrscheinlich nicht unternehmerisch genutzt werden, sind in Abschnitt 3a.2 Absatz 11a des Umsatzsteueranwendungserlasses aufgeführt, z.B. persönliche Steuererklärungen und familiäre Beratungsleistungen.