Wird der Transport der Ware durch einen vom Lieferanten oder Abnehmer eingeschalteten selbstständigen Beauftragten (beispielsweise Spediteur) durchgeführt, also versendet, so kann der Nachweis der Steuerfreiheit geführt werden durch
- das Doppel der Rechnung und
- eine Gelangensbestätigung nach dem vorstehend beschriebenen Muster.
Alternativ zur Gelangensbestätigung sind auch andere Nachweise zugelassen. Dies sind:
a. Versendungsbelege, insbesondere
- handelsrechtliche Frachtbriefe (z. B. Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief), wenn der Frachtbrief vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Liefergegenstands enthält. Beim Eisenbahnfrachtbrief kann die Unterschrift des Auftraggebers durch einen Stempelaufdruck oder einen maschinellen Bestätigungsvermerk ersetzt werden. Beim Seawaybill oder Airwaybill kann von der Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers abgesehen werden. Auf dem CMR-Frachtbrief ist die Empfängerunterschrift im Feld 24 erforderlich.
- Konnossement oder
- Doppelstücke des handelsrechtlichen Frachtbriefs oder Konnossements.
b. Ein sonstiger handelsüblicher Beleg, insbesondere eine Bescheinigung der beauftragten Spedition, der kumulativ folgende Angaben enthält (Spediteurbescheinigung):
- Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie Ausstellungsdatum,
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
- die Menge des Gegenstandes und dessen handelsübliche Bezeichnung,
- Empfänger und Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
- Monat, in dem die Beförderung des Liefergegenstands im Gemeinschaftsgebiet geendet hat,
- Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmens, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind und
- Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
Eine vollständig und richtig ausgefüllte Spediteurbescheinigung
, die dem Muster der Anlage 4 zum UStAE (zu Abschnitt 6a.5) entspricht, ist als Beleg im Sinne des § 17b Abs. 3 UStDV anzuerkennen.
Hinweise:
- Die Spediteurbescheinigung kann auch in elektronischer Form abgegeben werden. In dem Fall muss sie keine Unterschrift enthalten. Es ist dann jedoch erforderlich, dass erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat, zum Beispiel über den Header-Abschnitt der E-Mail. Insoweit gelten die Ausführungen zur Gelangensbestätigung parallel.
- Ebenso wie die Gelangengsbestätigung kann auch die Spediteurbescheinigung aus mehreren Dokumenten bestehen, d.h. die Bezeichnung des Liefergegenstands kann sich z.B. aus dem Lieferschein oder Rechnung ergeben.
Wichtig ist, dass die Spediteurbescheinigung den Zeitpunkt der erfolgten Ablieferung beim Empfänger bestätigt. Hierauf müssen Lieferer wie Speditionen achten und ihre innerbetrieblichen Prozesse hierauf einrichten.
Lediglich für den Fall, dass die Spedition vom Abnehmer beauftragt wird, genügt ausnahmsweise die Ausstellung einer sozusagen reduzierten Spediteurbescheinigung (Spediteurversicherung) mit den nachfolgenden Angaben:
- Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie Ausstellungsdatum,
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes,
- Empfänger und Bestimmungsort (nach Land und Gemeinde genau bezeichnet),
- Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, den Gegenstand an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern,
- Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
Dass in dem Fall die Verbringensversicherung der Spedition genügen soll, trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Beauftragung durch den Abnehmer kein Vertragsverhältnis zwischen Lieferer und Spedition besteht und damit ein rechtlicher Zugriff des Lieferers auf die Spedition zu Nachweiszwecken im Nachhinein nach erfolgter Verbringung nur schwer zu erreichen sein wird. Allerdings - dies ist wichtig - ist vorgesehen, dass der Lieferer ersatzweise für die nicht vorliegende Bestätigung der erfolgten Ablieferung in dem Fall zusätzlich die Bezahlung des Liefergegenstands über ein Bankkonto des Abnehmers nachweist. Das Bankkonto des Abnehmers kann dabei ein ausländisches oder inländisches Konto, zum Beispiel auch ein inländisches Konzernverrechnungskonto sein. Auch die Bezahlung über ein internes Abrechnungssystem, sogenanntes inter company clearing, wird akzeptiert. In begründeten Zweifelsfällen behält sich die Finanzverwaltung jedoch vor, statt dieses Nachweises eine Gelangensbestätigung oder einen der anderen Belege als Nachweis zu fordern.
Eine vollständig und richtig ausgefüllte Spediteurversicherung
, die dem Muster der Anlage 5 zum UStAE (zu Abschnitt 6a.5) entspricht, ist als Beleg im Sinne des § 17b Abs. 3 UStDV anzuerkennen.
c. Schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und Transportprotokoll bei Kurierdiensten
In den Fällen einer elektronischen Überwachung des Sendungsverlaufs, d.h. beim Versand über so genannte Kurierdienste, können ebenfalls alternativ zur Gelangensbestätigung andere Belege zum Steuernachweis eingesetzt werden. Ausreichend ist in dem Fall zu den genannten Alternativbelegen auch, dass beim Lieferer (nicht Kurierdienst) vorliegt
1. eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und
2. ein vom Transportunternehmen erstelltes Protokoll, das den Warentransport nachvollziehbar bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist (so genanntes tracking-and-tracing-Protokoll).
Für die Auftragserteilung sieht die Finanzverwaltung im Umsatzsteueranwendungserlass vor, das folgende Angaben enthalten sein müssen:
- Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs
- Name und Anschrift des Absenders
- Name und Anschrift des Empfängers
- handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände
- Tag der Abholung bzw. Übernahme der beförderten Gegenstände durch den mit der Beförderung beauftragten Unternehmer.
Hinweise:
- Wie für die Gelangensbestätigung ist auch für die Nachweise beim Track and Trace festgehalten, dass die Unterlagen aus mehreren Dokumenten bestehen können.
- Aus Vereinfachungsgründen kann bezüglich der Angaben zur handelsüblichen Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände auf die Rechnung über die Lieferung durch Angabe der Rechnungsnummer verwiesen werden, wenn auf dieser die Nummer des Versendungsgbelegs angegeben ist.
- Eine schrifliche oder elektronische Auftragserteilung kann auch darin bestehen, dass der liefernde Unternehmer mit dem Kurier eine schriftliche Rahmenvereinbarung über periodisch zu erbringende Warentransporte abgeschlossen hat oder schriftliche Bestätigungen des Kuriers über den Beförderungsauftrag vorliegen, wie Einlieferungslisten oder Versandquittungen.
- Das Sendungsprotokoll muss Monat und Ort des Endes der Versendung im übrigen Gemeinschaftsbiet enthalten.
- Wird das Sendungsprotokoll elektronisch übermittelt, gilt entsprechend der Archivierung der Gelangensbestätigung, dass es für umsatzsteuerliche Zwecke auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden kann (s.o.).
- Vereinfachungsregel für Warenwerte bis 500 Euro: Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Versendung eines oder mehrere Gegenstände, deren Wert insgesamt 500 Euro nicht übersteigt, der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung im Fall des Versands mit Kurieren auch nur durch
1. eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung (s. zu Details vorstehend) und
2. durch den Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands oder der Gegenstände geführt werden. Die Erleichterung lässt hier also das Sendungsprotokoll entfallen, wenn der Zahlungsnachweis geführt wird.
d. Empfangsbescheinigung Postdienstleister
Bei Postsendungen, in denen eine Nachweisführung nicht wie im vorstehenden Fall der Kurierdienste möglich ist, genügt zum Nachweis
- eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und
- der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.
Für die Empfangsbescheinigung hat die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass folgende Angaben aufgenommen:
- Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs
- Name und Anschrift des Absenders
- Name und Anschrift des Empfängers
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des beförderten Gegenstandes
- Tag der Einlieferung bei dem mit der Beförderung beauftragten Postdienstleister.
Hinweise:
- Auch die Empfangsbescheinigung kann wie die vorstehenden Nachweise aus mehreren Dokumenten bestehen.
- Die Angaben über den Empfänger und die gelieferten Gegenstände können durch einen Verweis auf die Rechnung, einen Lieferschein oder entsprechend andere Dokumente über die Lieferung ersetzt werden. Die Prüfbarkeit muss durch ein entsprechendes Verweissystem leicht möglich sein.
- Der Zahlungsnachweis ist grundsätzlich mit Hilfe des Kontoauszugs oder im Fall der Barzahlung mit einem Doppel der Zahlungsquittierung zu führen. Zahlungen über die Verrechnung im Rahmen eines so genannten "inter company clearing" werden anerkannt.