a) Belegmäßiger Nachweis
Der Lieferant ist grundsätzlich verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Dabei ist regelmäßig zwischen Warenbewegungen im Wege der Beförderung und Warenbewegungen im Wege der Versendung zu unterscheiden.
Zum 1. Januar 2020 wurde in § 17a UStDV eine (zusätzliche) Vermutungsregelung eingeführt, wonach bei Vorlage bestimmter Belege eine gesetzliche Vermutung besteht, dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wurde. Die Finanzverwaltung kann die gesetzliche Vermutung widerlegen. Die Vermutungsregelung ist allerdings nur eine zusätzliche Möglichkeit, die innergemeinschaftliche Lieferung nachzuweisen. Sie tritt neben die in der Praxis bekannten und bewährten Belegnachweise, die nunmehr in § 17b UStDV als sog. Gelangensnachweis geregelt sind.
Sofern der liefernde Unternehmer den Belegnachweis nicht über die Vermutungsregel erbringt, kann der Gelangensnachweis wie folgt geführt werden:
(1) Beförderung
Eine Beförderung liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird, z.B. durch eigene Werk-Lkws von Lieferer oder Abnehmer. In diesem Fall sind in der Regel folgende Belege erforderlich:
- Doppel der Rechnung und
- eine sogenannte Gelangensbestätigung.
Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um einen oder einen zusammengesetzten Beleg, der folgende Angaben enthält:
- Name und Anschrift des Abnehmers (das heißt in der Regel des Vertragspartners),
- die Menge des Gegenstandes der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands; ist der Liefergegenstand ein Fahrzeug auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
- Ort und Monat (nicht Tag genau erforderlich) des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet bzw. wenn die Ware vom Abnehmer selbst verbracht wird, des Endes der Beförderung im Gemeinschaftsgebiet. Der Ort muss nach Land und Gemeinde genau angegeben werden.
- Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
- Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten, wie z.B. ein zuständiger Mitarbeiter oder bei Ablieferung in einem Lager auch der Lagerhalter. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.
Umfangreiche zu beachtende Details in diesem Zusammenhang finden Sie im IHK-Informationsblatt Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen.
(2) Versendung: Eine Versendung liegt vor, wenn die Ware durch einen vom Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbstständigen Dritten (zum Beispiel Spediteur, Kurierdienst beziehungsweise Post oder Bahn) in den anderen Mitgliedstaat verbracht wird. In diesen Konstellationen sind in der Regel folgende Belege erforderlich:
- Doppel der Rechnung und
- eine so genannte Gelangesbestätigung (siehe oben) oder statt der Gelangensbestätigung alternative Versendungsbelege.
Alternative Versendungsbelege zur Gelangensbestätigung können sein:
- von Auftraggeber des Frachtführers und Empfänger unterschriebene handelsrechtliche Frachtbriefe
- Spediteursbescheinigungen
- elektronische oder schriftliche Auftragserteilung an einen Kurierdients und Sendungsprotokoll
- Posteinlieferungsschein und Zahlungsnachweis.
Umfangreiche zu beachtende Details in diesem Zusammenhang finden Sie im IHK-Informationsblatt „Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen”.
b) Buchmäßiger Nachweis
Der Lieferer muss weiterhin buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers nachweisen, vgl. § 17d UStDV. Hierzu hat er Folgendes aufzuzeichnen:
- ausländische UStIdNr. des Abnehmers
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt
- Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes inklusive Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen.
- Tag der Lieferung
- vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
- Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
- Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
- Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.