Der Antrag auf Gewährung eines öffentlichen Darlehens muss unbedingt vor Vorhabensbeginn beim Kreditinstitut gestellt werden. Es darf also noch kein der Ausführung zuzurechnender Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen sein. Bei Bauvorhaben darf noch kein Vertragsabschluss und bei Anschaffung von Maschinen und Einrichtungen die rechtverbindliche Bestellung erfolgt sein. Keine Verletzung des Vorhabensbeginns und damit unschädlich sind rechtliche und organisatorische Vorbereitungsmaßnahmen, beispielsweise der Abschluss eines Miet- oder Gesellschaftsvertrages, soweit mit diesem Vertragsabschluss nicht sofort größere Zahlungspflichten entstehen.
Damit die Bank die Kreditwürdigkeit des Unternehmens prüfen kann, sollte ein schlüssiges Geschäftskonzept, der sogenannte , vorgelegt werden.