Bundesmeldegesetz für Beherbergungsbetriebe
Jeder einzelne Beherbergungsbetrieb – egal ob Privatzimmer, Ferienwohnung oder Hotel und unabhängig von der Betriebsgröße – ist in Deutschland verpflichtet, für jeden Gast einen besonderen Meldeschein nach §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG) auszustellen und darauf hinzuwirken, dass diese auch ausgefüllt werden. Am Tag der Ankunft müssen Ihre Gäste den besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben.
Eine genaue Beschreibung inklusive einem Mustermeldeschein und Ergänzungen zum Datenschutz gibt es vom Hotelverband Deutschland (iha) e.V.
Unternehmer müssen spätestens mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung wissen, wo und warum sowie auf welcher rechtlichen Grundlage (z. B. Vertrag, Einwilligung) kundenspezifische Daten verarbeitet werden. Im Zuge einer „Dateninventur“ sollten Betriebe deshalb genau prüfen, wo und für welche Zwecke sie die Angaben über ihre Gäste verwenden. Ebenfalls wichtig zu wissen: Wie lange werden die Daten gespeichert, wer hat Zugriff darauf und an wen werden die Informationen weitergegeben.
Die Anforderungen an kleine Unternehmen gibt einen kurzen Überblick. Auch ein Muster zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
kann als Hilfe für die Dokumentationspflicht verwendet werden. Darüber hinaus müssen Betriebe, bei denen regelmäßig mehr als 10 Personen im Umgang mit personenbezogenen Daten betraut sind, einen Datenschutzbeauftragten benennen und an die Aufsichtsbehörde melden. Hier finden Sie den Link zur Anmeldung und zu häufigen Fragen.