Gewerbeanzeigepflicht für Privatvermieter
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen und Wohnungen ist abzugrenzen zwischen gewerbsmäßiger Tätigkeit und der nicht gewerbsmäßigen Verwaltung eigenen Vermögens. Dabei kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung der gewerberechtlichen Zielsetzungen an. Ein Betrieb ist nicht als gewerblich anzusehen, wenn er als sonstige selbstständige Arbeit im Sinne der Verwaltung eigenen Vermögens (§ 21 Abs.1 Nr. 1 EStG) anzusehen ist.
Wenn Zimmer kurzfristig und wechselnd vermietet werden, Frühstück angeboten wird und generell von einem hotelähnlichen Betrieb (hinsichtlich der Abläufe wie etwa die laufende Reinigung) auszugehen ist, ist das Vorhaben als gewerblich zu betrachten.
Für eine gewerbliche Tätigkeit kann auch sprechen, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet liegt, eine Feriendienstorganisation die Verwaltung/Vermietung besorgt oder die Wohnung immer zur Vermietung zur Verfügung steht. In diesem Fall muss das Gewerbe dem örtlichen Gewerbeamt angezeigt werden.
Die Zahl der vermieteten Wohnungen/Betten für sich allein ist kein entscheidender Faktor für die Annahme der Gewerblichkeit. Hier kann im Vorfeld eine Klärung mit dem Finanzamt und einem Steuerberater sehr hilfreich sein.