Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Zuständig ist bei einem Straßenbahn-, Omnibusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll. Bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Das ist ein Auszug aus dem Personenbeförderungsgesetz (§ 11 PbeFG).