Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) schreibt die Bestellung und berufliche Befähigung von Gefahrgutbeauftragten für die Beförderung gefährlicher Güter vor. Ziel der Schulung der Gefahrgutbeauftragten ist es wesentlich dazu beizutragen, Unfälle die auf mangelnde Beachtung oder Unkenntnis zurückzuführen sind, zu minimieren.
Von der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind alle Wirtschaftszweige betroffen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Eisenbahn- und Wasserfahrzeugen beteiligt sind. Als Beteiligte kommen unter anderem der Absender, der Beförderer, der Verpacker, der Befüller und der Entlader in Betracht. Wer genau Beteiligter ist, richtet sich nach Verantwortlichkeiten der jeweiligen Gefahrgutvorschriften für die einzelnen Verkehrsträger (siehe GGVSEB, GGVSee). Sind mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, sind die Aufgaben der einzelnen Beauftragten genau gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen.
Voraussetzungen für die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten sind die Teilnahme an einer von der IHK Niederbayern anerkannten Grundschulung und eine bestandene Prüfung vor der IHK.
Die anschließende Bestellung des Gefahrgutbeauftragten durch den Unternehmer hat schriftlich zu erfolgen. Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten muss im Unternehmen auch dann erfolgen, wenn der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt. Eine schriftliche Bestellung entfällt jedoch in diesem Fall.