Anmeldepflicht zur Werkverkehrsdatei
Werkverkehr ist nicht erlaubnispflichtig nach dem GüKG. Es besteht jedoch eine Meldepflicht bei Bundesamt für Logistik und Mobiliät (BALM). Das BALM führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Fahrzeugen mit oder ohne Anhänger durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht dreieinhalb Tonnen übersteigt. Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich diese Unternehmen beim BALM anzumelden.
Unternehmen, die bereits nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht beim Einsatz von Lastkraftwagen mit mehr als vier Tonnen Nutzlast oder eine Zugmaschine mit einer Leistung über 40 Kilowatt für Beförderungen im Werkfernverkehr einsetzten und ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nachgekommen sind, gelten bereits als angemeldet. Die Vorschrift gilt somit insbesondere für diejenigen Unternehmen, die bisher nicht der Meldepflicht unterlagen und für Neueinsteiger.
Das Formular finden Sie unter folgendem Link: BALM Antragsformular An-/Um-/Abmeldung Werkverkehrsdatei
Bei der Anmeldung, die möglichst über das verlinkte Formular erfolgen sollte, sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
- Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens
- Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes
- Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter
- Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht dreieinhalb Tonnen übersteigt
- Anschriften der Niederlassungen
Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen.