Gemäß § 43 Abs. 1 BBiG ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Damit ist nicht bloß ein kalendarischer Ablauf gemeint, sondern die Berufsausbildung muss in der Ausbildungszeit auch im Wesentlichen tatsächlich systematisch betrieben worden sein.
Die Industrie- und Handelskammer entscheidet über die Zulassung zu Abschluss- und Umschulungsprüfungen gemäß § 13 Abs. 1 der " Prüfungsordnung für Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern
". Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung geht die Industrie- und Handelskammer bis zu einer Abwesenheit von 10% von einer Geringfügigkeit aus, sodass ohne weitere Einzelfallprüfung eine Zulassung erfolgt. Für die Berechnung der Fehlzeiten wird von jährlich 220 Arbeitstagen ausgegangen, sodass bei einer dreijährigen Ausbildung 10% entsprechend 66 bzw. aufgerundet maximal 70 Fehltage von der Industrie- und Handelskammer ohne besondere Prüfung toleriert werden (Urlaubstage nicht eingerechnet). Wird die Abwesenheitsgrenze von 10 % über die gesamte Ausbildungszeit überschritten, erfolgt - unabhängig von den Gründen des Fehlens - grundsätzlich eine Einzelfallprüfung.
Vorgehensweise bei Abwesenheitsgrenze von > 10%
- Beratungsangebot während der laufenden Ausbildung:
Die IHK Ausbildungsberater
beraten bei allen Fragen rund um die Ausbildung und bieten auch Hilfestellung dazu an, inwieweit eine Verlängerung der Ausbildungszeit bei höheren Fehlzeiten sinnvoll ist bzw. notwendig wird, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreichen kann.
- Zum Ende der Ausbildung und damit bei der Prüfung der Zulassung zur Abschlussprüfung sind die Mitarbeiter im Prüfungsbereich Ihre Ansprechpartner
Für die Einzelfallprüfung erwartet die Industrie- und Handelskammer Stellungnahmen mit einer aktuellen Leistungsbeurteilung von Betrieb, Berufsschule und ggf. an der Ausbildung beteiligten Trägern. Auf dieser Grundlage prüft die Industrie- und Handelskammer in jedem Einzelfall, ob die geforderte berufliche Handlungsfähigkeit trotz der Fehlzeiten erreicht worden ist und die Zulassung zur Abschlussprüfung gewährt werden kann.
Entscheidend für die Zulassung ist, ob der/die Prüfungskandidat/-in trotz des Fehlens alle wesentlichen Ausbildungsinhalte kennengelernt und die notwendige berufliche Handlungskompetenz entwickelt hat, um im jeweiligen Beruf erfolgreich arbeiten zu können. Neben der Fachkompetenz gehören dazu auch die entsprechende Sozialkompetenz (z.B. Kommunikation), personale bzw. Selbstkompetenz (z.B. Zeitmanagement, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit) und Methodenkompetenz (z.B. Fähigkeit, berufsspezifische Methoden in der Praxis anwenden zu können). Es kommt bei der Einzelfallprüfung immer auf das Gesamtbild an. Je höher die Fehlzeiten sind, desto geringer ist grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Zulassung.