Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe dürfen um bis zu 20 % von den in der Region und Branche geltenden tariflichen Ausbildungssätzen nach unten abweichen.Tarifverträge haben also immer Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung.Darüber hinaus gelten für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 abgeschlossen werden, die in § 17 festgeschriebenen monatlichen Mindest-Ausbildungsvergütungen als Untergrenze.
Eine Übersicht der gängigen tariflichen Ausbildungsvergütungen sowie der Mindest-Ausbildungsvergütungen finden Sie hier
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Wenn Sie Fragen zur Ausbildungsvergütung haben, können Sie sich jederzeit an die
Ausbildungsberater der IHK Niederbayern
wenden.