Kündigung nach der Probezeit
Kündigung aus einem wichtigen Grund
Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz kann das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gelöst werden.
- Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung aller Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist.
- Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.
- Die Kündigung ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
- Der minderjährige Auszubildende benötigt bei einer Kündigung seinerseits die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
- Kündigt der Betrieb einem minderjährigen Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.
- Bei Kündigung nach der Probezeit aus einem wichtigen Grund kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses muss der Anspruch geltend gemacht werden.
Kündigung wegen Berufsaufgabe
Der Auszubildende hat noch eine weitere Kündigungsmöglichkeit:
- Will der Auszubildende seine Berufsausbildung grundsätzlich aufgeben oder einen anderen Beruf erlernen, kann er das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen.
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Kündigungsgrund muss genannt werden.
- Eine Schadensersatzforderung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen
Ein Ausbildungsverhältnis kann jederzeit, das heißt auch in den Fällen, in denen eine Kündigung unzulässig wäre, zwischen Auszubildenden und Betrieb einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte jedoch stets erwogen werden, ob das Ausbildungsverhältnis nicht durch die Einschaltung Dritter (Ausbildungsberater, Eltern, Berufsschullehrer) gerettet werden kann.
Wenn Sie Fragen zur Probezeit oder zur Kündigung von Ausbildungsverhältnissen haben, können Sie sich jederzeit an die
Ausbildungsberater der IHK Niederbayern
wenden.