Verkürzung der Ausbildungszeit
Eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer (z. B. Verkürzung) kann vor Beginn der Ausbildung im Ausbildungsvertrag (im Vertragsformular unter dem Abschnitt A) vereinbart und beantragt werden (§ 8 Abs. 1 BBiG). Auch nach Beginn der Ausbildung ist eine Verkürzung noch möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht wird und die Ausbildungsinhalte vollständig vermittelt werden (hier wird die Änderung in
ServicePoint.Bildung
beantragt). Bei einer Verkürzung muss das neue Ausbildungsende stets vertraglich festgehalten werden. Die Verkürzung wird vom Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden gemeinsam beantragt. Der Antrag ist unabhängig von den Berufsschulnoten und bezieht sich auf die schulische oder berufliche Vorbildung. Die wichtigsten Verkürzungs- und Anrechnungsmöglichkeiten sind:
- vorherige Ausbildung: bis zu zwölf Monate
- Hochschul- oder Fachhochschulreife: bis zu zwölf Monate
- Mittlere Reife: bis zu sechs Monate.
Die Verkürzung hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die zeitliche und sachliche Gliederung. Sie muss der verbleibenden Ausbildungszeit angepasst werden.