Freiwilliges Praktikum oder Schnupperpraktikum
Schüler unter 15 Jahren, die vollzeitschulpflichtig sind, dürfen während der Ferien nur ein von der Schule angeordnetes Praktikum antreten. Erst ab 15 Jahren darf ein freiwilliges Praktikum in den Ferien, das sogenannte Schnupperpraktikum, absolviert werden. Hier darf der Schüler acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Nach dem Berufsbildungsgesetz besteht bei freiwilligen Praktika ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dieser besteht möglicherweise nicht, wenn der Praktikant keinen Beitrag im Betrieb leisten kann - bei einem sehr kurzen Aufenthalt im Betrieb, der weniger als einen Monat dauert, oder bei passiven Betriebsbesuchen ohne Einbindung in den Arbeitsprozess könnte das der Fall sein. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland gilt nicht für Praktikanten, die jünger als 18 Jahre und ohne Berufsabschluss sind. Auch besteht in der Regel kein Anspruch auf den Mindestlohn, wenn das freiwillige Praktikum nicht länger als drei Monate dauert und zur Berufsorientierung dient.