Rücktritt von der Prüfung/Nichtteilnahme
Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ein Rücktritt von der Prüfung ist schriftlich zu erklären.
Tritt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend.
Ein Attest ist eine ärztliche Bescheinigung, die etwas über den gesundheitlichen Zustand einer Person (zum Beispiel Prüfungsunfähigkeit) aussagt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hingegen eine Bestätigung des Arztes über eine festgestellte Erkrankung, die den Kranken am Erbringen der Arbeitsleistung hindert und dient zur Vorlage beim Arbeitgeber. Sie ist daher nicht ausreichend.
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= null Punkte) bewertet.