Befreiung von der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler
Generelle Befreiung von der Sachkundeprüfung
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt (§ 4 FinVermV)
1. Abschlusszeugnisals
- geprüfter Bankfachwirt (IHK)
- als geprüfter Fachwirt Versicherungen und Finanzen (IHK)
- als geprüfter Investment-Fachwirt (IHK)
- als geprüfter Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
- als Bank- oder Sparkassenkaufmann
- als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen "Fachrichtung Finanzberatung" oder
- als Investmentfondskaufmann
2. Abschlusszeugnis
- eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder
- als Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
- als Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an der Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt
3. Abschlusszeugnis
als Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt
Befreiung von der praktischen Sachkundeprüfung
Die Befreiung ist ausschließlich für den Teilbereich offene Investmentvermögen (Kategorie 1) möglich. Der praktische Teil der Sachkundeprüfung ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling
- eine Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 GewO oder eine Erlaubnis gemäß § 34 e Abs. 1 GewO hat,
- die Sachkundeprüfung "Geprüfte/r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung (IHK)" erfolgreich abgelegt hat
- oder einen vor dem 1. Januar 2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann (BWV) besitzt.
Besitzt der Gewerbetreibende bereits eine eingeschränkte Erlaubnis, die er auf weitere Produktkategorien erweitern will, ist die Befreiung vom praktischen Prüfungsteil ebenfalls möglich.