Prüfungszeugnisse aus der ehemaligen DDR
Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR sind die Regelungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885) maßgebend, insbesondere Artikel 37 und die Maßgabebestimmungen zur Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1). Freigestellt sind demnach: Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler, Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und alkoholfreie Getränke. Der (DDR-Meister) für Brauerei und Mälzerei nur insoweit als er eine Hygiene-Ausbildung nachweisen kann.
Personen, die an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben. Wer in der ehemaligen DDR eine Gaststätte betrieb, musste sachkundig sein (§ 14 Abs. 5, 8 der "Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten-Gemeinschaftsküchen-Anordnung-"). Daraufhin ist die "Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachweises und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen" vom 14. März 1987 ergangen (Gesetzesblatt der DDR, Teil I, Nr. 9, Seite 118). Personen, die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifikationsnachweis besitzen, sind vom Unterricht befreit.