Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen
Vor Arbeitsantritt ist für Fachkräfte aus einem Drittland oft eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen erforderlich. Durchgeführt wird diese von der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels durch die Fachkraft wird die Prüfung in einem behördeninternen Zustimmungsverfahren eingeleitet – im Falle eines Visums also bereits seitens der Botschaft im Wohnsitzland.
Geprüft wird, ob die Arbeitsbedingungen der zu besetzenden Stelle denen von Deutschen mit einer vergleichbaren Tätigkeit entsprechen. Kriterien können beispielsweise die Arbeitszeit und das Gehalt sein. Ziel ist es, eine angemessene Bezahlung der neuen Fachkräfte sicherzustellen und ein „Lohndumping“ zu verhindern.
Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens benötigt die BA eine genaue Stellenbeschreibung. Dazu gehören Angaben zu Arbeitsbedingungen, Bezahlung sowie zur notwendigen Qualifikation. Weitere Informationen erhalten Sie beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Ausländerbehörde. Hinweis: Liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor, kann die Fachkraft oder der Arbeitgeber eine Vorabzustimmung bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen, um das Visumsverfahren zu beschleunigen.