Qualifikationssäule
Als Fachkraft gilt, wer einen im Herkunftsland staatlich anerkannten mindestens zweijährigen Hochschul- oder Berufsabschluss hat. Der Abschluss muss in Deutschland als gleichwertig anerkannt werden. Die Fachkraft kann damit ab November 2023 jede qualifizierte Tätigkeit ausüben. Sprachkenntnisse werden nicht verlangt. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.
Hat eine Fachkraft bei erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung das 45. Lebensjahr vollendet, muss das Gehalt mindestens 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung betragen (2023: rund 48.000 Euro). Die Aufenthaltsgenehmigung wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zzgl. drei Monate (max. vier Jahre) erteilt.
Hochschulabsolventen aus Drittstaaten können die Blaue Karte EU erhalten, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Stellenzusage haben (diese muss ihrer Qualifikation angemessen sein). Hier gilt ab November 2023 ein Mindestgehalt von 45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2023: rund 40.000 Euro) für Engpassberufe und Berufsanfängerinnen sowie 50% (im Jahr 2023: rund 43.800 Euro) für alle anderen Berufe. Die Liste der Engpassberufe wird erweitert. IT-Fachkräfte können ohne anerkannten Abschluss die Blaue Karte erhalten, sofern sie über drei Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen. Für sie gilt ebenfalls die niedrigere Mindestgehaltsschwelle für Engpassberufe.
Ein tertiärer Bildungsabschluss mit mindestens drei Jahren Ausbildungsdauer (Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens, z. B. Bachelor oder Meister) berechtigt ebenfalls zum Erhalt einer Blauen Karte.
Erteilt wird die Blaue Karte für eine Dauer von vier Jahren oder, wenn kürzer, die Dauer des Arbeitsvertrages (mindestens sechs Monate) plus drei Monate. Aus Staaten, mit denen Visafreiheit besteht, kann die Fachkraft ohne Visum einreisen und die Blaue Karte bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Inhaber einer Blauen Karte , die ein anderer EU-Mitgliedstaat ausgestellt hat, können für eine geschäftliche Tätigkeit nach Deutschland einreisen: Für einen Aufenthalt bis max. 90 Tage ist weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis der BA erforderlich. Nach einem Mindestaufenthalt von zwölf Monaten mit der Blauen Karte in einem anderen EU-Staat ist der langfristige Umzug nach Deutschland ohne Visum möglich. Eine deutsche Blaue Karte muss nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Ab März 2024 können Fachkräfte zur Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation (Anerkennungspartnerschaft) einreisen. Voraussetzung ist, dass ihr Abschluss im Herkunftsland anerkannt wird und die Ausbildung mindestens zwei Jahre gedauert hat. Sie müssen außerdem über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2-Niveau) verfügen. Sie dürfen für die Dauer des Verfahrens eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche als Fachkraft ausüben.
Bei teilweiser Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation können Fachkräfte eine Aufenthaltsgenehmigung für eine Dauer von 24 Monaten für Qualifizierungs-/Anpassungsmaßnahmen erhalten (Verlängerung bis max. 36 Monate). Einen Qualifizierungsplan müssen sie erst nach Einreise erstellen. Sie müssen über hinreichende Sprachkenntnisse (A2) verfügen und dürfen eine Nebenbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche ausüben.
Ebenfalls ab März 2024 wird die Einreise zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse möglich sein. Erforderlich sind hierfür hinreichende Deutschkenntnisse (A2). Erteilt wird das Visum für bis zu sechs Monate. Wenn die zuständige Stelle notwendige Qualifizierungsmaßnahmen feststellt, kann eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung (ggf. mit begleitender qualifizierter Beschäftigung) erteilt werden.