Beschäftigung britischer Staatsangehöriger
Für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, in dem sich auch aufenthaltsrechtlich nichts änderte. Dieser Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Britische Staatsangehörige, die vor dem 31. Dezember 2020 nach Deutschland gezogen sind, ein dauerhaftes Freizügigkeitsrecht aus dem Austrittsabkommen ableiten können, können daher ohne aufenthaltsrechtliche Hürden in Deutschland beschäftigt werden. Wichtig ist nur, dass die betroffenen Arbeitnehmer den dafür erforderlichen Antrag bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde vor dem 31. Dezember 2020 gestellt haben.
Kurz vor Jahresende 2020 wurde noch eine Regelung zum vereinfachten Arbeitsmarktzugang für britische Staatsangehörige verabschiedet. Der Bundesrat hat der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung“ am 18.12.2020 zugestimmt, wonach Briten in § 41 AufenthV (visumfreie Einreise auch zum Langzeitaufenthalt) und in § 26 Abs. 1 BeschV (Beschäftigung möglich unabhängig von der Qualifikation) aufgenommen werden, d.h. sie werden aufenthalts- und beschäftigungsrechtlich zu den sog. „best friends“-Staaten gehören. Demnach können britische Staatsangehörige, die ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen, unter erleichterten Bedingungen einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Das Vereinigte Königreich wird in die Liste der privilegierten Staaten aufgenommen, deren Staatsangehörige jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation ausüben dürfen wie z. B. auch Japan, Kanada, USA. Die Bundesagentur für Arbeit führt die Vorrangprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit der Beschäftigungsbedingungen durch.
Weitere Informationen finden Sie hierbeim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat hieralle wichtigen Fragen und Informationen zum Thema dargestellt.