Informationen zum Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Das Gesetz hat die nachhaltigere Bewirtschaftung von Kunststoffen entlang der Wertschöpfungskette, die Bekämpfung der Umwelt-Vermüllung sowie die Förderung der Sauberkeit des öffentlichen Raums zum Ziel. Das Gesetz ist am 15.05.2023 in Kraft getreten. Die Abgabe- und Registrierungspflicht gilt seit dem 1. Januar 2024.
Gemäß dem Einwegkunststofffondsgesetz sind Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte seit dem 01. Januar 2024 verpflichtet, eine Sonderabgabe für die von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte in den Einwegkunststofffonds zu entrichten.
Das Gesetz regelt einen Kostenerstattungsanspruch der öffentlichen Hand gegenüber diesen Herstellern. Hersteller von folgenden Produkten sollten sich zeitnah auf der vom Umweltbundesamt verwalteten Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID (www.einwegkunststofffonds.de) registrieren: To-go-Lebensmittelbehälter, To-go-Tüten und Folienverpackungen Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern, sowie Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten.Ein Verstoß gegen die Pflicht kann das Umweltbundesamt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgen. Die Hersteller laufen dann Gefahr mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geahndet zu werden.
Die Einzahlungsbeträge sind jährlich zu entrichten und ergeben sich aus der Summe der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem in der Einwegkunststofffondsverordnung für das jeweilige Produkt festgelegten Abgabesatz.Für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland besteht seit dem 01. August 2024 die Möglichkeit der Registrierung.
Wen betrifft das Einwegkunststofffondsgesetz?
Drei Gruppen von Unternehmen fallen unter das Einwegkunststofffondsgesetz von 2023 und müssen dessen Vorgaben aktuell bereits beachten.Es gilt für:
- Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
- Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für „to-go-Lebensmittel“), Getränkebehälter (z. B. Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (z. B. für Obst)
- Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf
Bei den ersten beiden genannten Punkten sind also die tatsächlichen Kunststoff-Produzenten oder Importeure gemeint, z. B. ein Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee (und nicht der Betreiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomaten). Dagegen wird beim dritten genannten Punkt nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern aufgrund der bewusst gewählten Formulierung „mit Lebensmittelinhalt“ der Befüller, der z. B. als Kinobetreiber Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft. Von diesem “dritten Fall” sind deutlich mehr betroffen.
Der Gesetzestext, der in seiner Anlage 1 die betroffenen Produkte genauer definiert, wurde im Bundesgesetzblatt unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/124/VO.html veröffentlicht.
Viele weitere Informationen finden sich auf einer Internetseite des Umweltbundesamts unter www.ewkf.de.Betroffene Unternehmen müssen sich bis spätestens Ende 2024 auf der ebenfalls vom Umweltbundesamt gestalteten Plattform „DIVID“ registrieren (unter: https://www.einwegkunststofffonds.de).
Was kommt noch dazu?
2025 müssen betroffene Unternehmen erstmals Daten über ihre im Jahr 2024 insgesamt in Verkehr gebrachten Mengen vorlegen, welche die Grundlage für die neuen Zahlungs-Verpflichtungen in den Einwegkunststoff-Fonds sind. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen u. a. deren Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet („Littering“).
Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr. Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht, d.h. die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt für alle oben angesprochenen Unternehmen, auch bei geringeren Mengen.
Wer die Registrierung bzw. Datenmeldung versäumt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen und unterliegt einem Vertriebsverbot.
Bundesumweltministerium kündigt Aussetzung der Prüfpflicht und Verlängerung der Meldefrist zur Abgabe der Mengenmeldung an
Die Prüfung der Mengenmeldung bei über 100 kg hat gemäß § 11 Absatz 5 EWKFondsG unter Berücksichtigung der Prüfleitlinien zu erfolgen. Zwar sind diese Prüfleitlinien nach dem Gesetz keine notwendige Voraussetzung für die Überprüfung der Mengenmeldung durch Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer, aber das Fehlen der Prüfleitlinien erschwert den Prüfern die gesetzlich erforderliche Bestätigung der Herstellermeldungen bei Mengen von mehr als 100 kg.
Unter sorgfältiger Würdigung dieser Gesamtumstände hat sich das Umweltbundesamt nun dazu entschieden, ausnahmsweise in diesem Jahr von der Pflicht zur externen Überprüfung und Bestätigung der Mengenmeldung gänzlich abzusehen. Die Möglichkeit des UBA, jederzeit im Einzelfall zu verlangen, dass eine solche Prüfung durchgeführt und eine Bestätigung vorgelegt wird, bleibt hiervon aber unberührt. Zudem wird das UBA für Hersteller die Frist zur Abgabe der Mengenmeldungen auf den 15. Juni 2025 verlängern.
Über die DIHK hatten wir uns für die Fristverlängerung für Änderungen bzw. Ergänzungen von Registrierungen eingesetzt.
In technischer Hinsicht wird die Mengenmeldung über 100 kg ohne Bestätigung durch einen Prüfer ab dem 2. Mai beim Einwegkunststofffonds-Register DIVID möglich sein.
Auf der Homepage des UBA sind außerdem seit Kurzem Bevollmächtigte und Prüfer zu finden, die die Prüfung der Mengenmeldung bei über 100 kg gemäß § 11 Absatz 5 EWKFondsG durchführen.
Martin Nätscher
KontaktTelefon: 0851 507-271
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