Seit dem Jahr 2005 unterliegen die Produktionsanlagen bestimmter Produkte dem EU-Emissionshandel. Die EU legt eine Obergrenze für zulässige Emission fest. Die Produzenten erhalten die Emissionsberechtigungen teils kostenlos, teils müssen sie diese hinzukaufen. Durch eine systematische Verknappung der kostenlos zugeteilten Zertifikate soll der Anreiz entstehen, in klimafreundliche Produktionsanlagen zu investieren. Da jedoch außerhalb der EU geringere Umweltstandards bestehen, haben dort produzierte Waren, deren Produktion in der EU dem Emissionshandel unterliegen würde, einen Kostenvorteil, da die Preise für Emissionsberechtigungen nicht oder nur vermindert anfallen.
Mit dem CBAM stellt die Europäische Union diese Waren unter dem Gedanken des Klimaschutzes so, als ob diese innerhalb der EU produziert worden wären: Bei Einfuhr in die EU muss mittelfristig der außerhalb der EU bei der Produktion dieser Waren eingesparte Preis für Emissionszertifikate nun vom Importeur nachentrichtet werden.
Aufgrund der Vielzahl der Produktgruppen muss davon ausgegangen werden, dass jedes Unternehmen betroffen sein kann. Die Ausweitung auf weitere Produktegruppen ist wahrscheinlich.
Alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren fallen unter die CBAM-Regelung, es sei denn, sie kommen aus Ländern, die sich am EU-ETS-Handel beteiligen oder ein vergleichbares Emissionshandelssystem besitzen. Dies sind aktuell Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla. Der Handel innerhalb der EU ist nicht betroffen. Die Einfuhrkontrolle der betroffenen Produkte obliegt den Zollbehörden. Der Importeur hingegen muss die Abgabe berechnen und ab dem 1. Januar 2026 fortlaufend die richtige Menge an CBAM-Zertifikaten kaufen.
Importeure haben daher bereits ab jetzt schon umfangreiche Berichtspflichten. Zwar müssen in der Übergangsphase (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025) noch keine CBAM-Zertifikate erworben werden, aber es gilt für Importeure eine quartalsmäßige Berichtspflicht mit einer Frist zum Monatsende nach dem Quartal.
Am 31. Januar 2024 hätte somit der erste Bericht für das 4. Quartal 2023 mit folgenden Angaben vorzulegen:
- Gesamtmenge der Warenart
- Emissionen in Tonnen CO₂
- Emissionen pro Tonne Warenart
- CO²-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde
Allerdings teilte die Generaldirektion Zoll der Europäischen Kommission Ende Januar mit, dass die Frist verschoben wird. Es ist auch eine um 30 Tage verspätete Einreichung des ersten CBAM-Berichts erlaubt.
Ab dem 1. Januar 2026 hingegen ist eine Einfuhr der betroffenen Waren nur noch mit CBAM-Zertifikaten möglich, deren Preise sich an den EU-ETS-Durchschnittsauktionspreisen der jeweiligen Vorwoche orientieren sollen. Ab diesem Zeitpunkt reduziert die EU zudem die bis dahin freien Zuteilungen an EU-ETS-Zertifikate bis zum Jahr 2034 auf den Wert Null. Die nach und nach wegfallenden EU-ETS-Zertifikate sollen dann schrittweise durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden.
Außerdem müssen sich Importeure bereits ab dem 1. Januar 2025 als zugelassene CBAM-Anwender registrieren. Die EU richtet bis dahin ein Register mit entsprechenden Konten ein, über die der Kauf und Verkauf der CBAM-Zertifikate und die Abrechnung erfolgen wird. Zum Quartalsende müssen dann mindestens 80 Prozent der für die im Quartal durchgeführten Importe benötigten Zertifikate auf dem Konto vorhanden sein. Bis zum 31. Mai des Folgejahres, also erstmals zum 31. Mai 2027 für das Berichtsjahr 2026, müssen Importeure dann einen Prüfbericht mit folgenden Informationen vorlegen:
- Gesamtmenge der Einfuhren
- Gesamtmenge der Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart
- Gesamtzahl der entsprechenden CBAM-Zertifikate
- Prüfberichte akkreditierter Prüfer, die die Angaben zu den Emissionen überprüfen
Im Rahmen dieses Berichtes können bereits entrichtete CO2-Kosten im Waren-Herkunftsland berücksichtigt werden. Sollten zu viele CBAM-Zertifikate erworben worden sein, so können maximal 30 Prozent davon bis zum 30. Juni zum Ursprungspreis an die Plattform zurückgegeben werden, der Rest verfällt. Auch wenn derzeit (Redaktionsschluss dieser Ausgabe 15. September 2023) noch nicht alle CBAM-Regelungen endgültig feststehen, sollten Unternehmen jetzt schon handeln:
- Identifizieren der eigenen Produkte, die vom CBAM betroffen sind
- Informationsaustausch mit Lieferanten: Da der CBAM sowohl die Treibhausemissionen berücksichtigt, die unmittelbar bei der Erzeugung der Produkte anfallen, als auch indirekte Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen, kann die Datenerhebung sehr aufwendig sein. Sollten Importeure die Daten nicht ermitteln können, so können sie jedoch hilfsweise auf von der EU-Kommission festgelegte Benchmark-Werte für die jeweiligen Ursprungsländer(gruppen) zurückgreifen
- Während der Übergangsphase: Vorbereitung und Erstellung der CBAM-Berichte
- Sobald möglich: Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder