Verpackungen anmelden
Wer verpackte Waren für private Endverbraucher oder dem Verbraucher gleichgestellte Anfallstellen herstellt, importiert oder - wie zum Beispiel im Online-Handel - zusätzlich verpackt, der muss diese Verpackungen bei einem der bundesweit zugelassenen Rücknahmesysteme anmelden. Das ist im deutschen Verpackungsgesetz festgelegt. Dabei gilt alles als Verpackung, was nicht Ware ist - also Folien, Füllmaterial oder Kartons. Hersteller im Sinne der Verordnung ist jeder, der erstmals Verpackungsmaterial mit Ware befüllt, also nicht der Hersteller des Verpackungsmaterials. Schließlich ist der Vertriebsweg des Produktes irrelevant. Auch wer Waren herstellt und diese nur an Groß- oder Einzelhändler verkauft, kann von der Systembeteiligungspflicht betroffen sein, denn ausschlaggebend ist letztlich die Frage, ob das Produkt gewöhnlich in den Händen des privaten Endverbrauchers landet. Dem Endverbraucher gleichgestellt sind beispielsweise Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Freiberufler sowie typische Anfallstellen im Bereich Kultur (wie Kinos, Opern, Theater oder Museen) oder Freizeit (wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien, Raststätten etc.). Unter Umständen sind auch Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe dem Endverbraucher gleichgestellt. Welche Verpackungen nun typischerweise beim privaten Endverbraucher oder bei gleichgestellten Anfallstellen anfallen und damit systembeteiligungspflichtig sind, ist im " Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ festgelegt, der auf der Homepage der Zentralen Stelle eingesehen oder heruntergeladen werden kann. Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, sollten sich im Katalog ihre Produktgruppen heraussuchen und prüfen, welche der Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und diese bei einem Dualen System “lizensieren”. Zusätzlich zur Systembeteiligungspflicht müssen sich verpflichtete Unternehmen auch im (öffentlich transparenten) Verpackungsregister LUCID bei der neuen hoheitlichen Zentralen Stelle Verpackungsregister eintragen.
Hinweis zur Vollständigkeitserklärung: Gesetzlich geregelt ist diese für alle Hersteller, die beim Inverkehrbringen von verpflichteten Verpackungen im Jahr eine der folgenden Mengenschwellen überschritten haben:
- 80.000 kg Glas
- 50.000 kg Papier, Pappe, Karton
- 30.000 kg der sonstigen Materialarten (Kunststoff, Verbunde, Metalle)
In diesem Fall besteht die Verpflichtung, bis zum 15. Mai eine Erklärung über die in Verkehr gebrachten Verpackungen bei der Zentralen Stelle abzugeben. Diese sogenannte Vollständigkeitserklärung muss durch einen registrierten Prüfer bestätigt werden.
Die verspätete Abgabe der Vollständigkeitserklärung stellt gem. § 34 Abs. 1 Nr. 11 eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Dies gilt allerdings nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten.