EUDR: Mehr Zeit und gezielte Entlastungen für Unternehmen

Ende 2025 erfolgte eine weitere Überarbeitung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Erzeugnisse (EUDR – 2023/1115). Unternehmen profitieren von verlängerten Vorbereitungsfristen und vereinfachten Sorgfaltspflichten. Die aktuellen Änderungen im Überblick.

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Verabschiedung der Änderungsverordnung
Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments zu den Trilogverhandlungen vom 10. Dezember 2025 verabschiedete der Rat der Europäischen Union am 18. Dezember 2025 die gezielte Überarbeitung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Erzeugnisse (EUDR – 2023/1115). Die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 wurde am 23. Dezember 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 26. Dezember 2025 in Kraft. Ziel der Anpassungen ist es, Unternehmen mehr Vorbereitungszeit zu verschaffen und den administrativen Aufwand entlang der Lieferketten zu reduzieren.

Anwendungsbeginn und Übergangsfristen

· Genereller Anwendungsstart der EUDR: 30. Dezember 2026

· Kleine Unternehmen: 30. Juni 2027

· Für bestimmte Erzeugnisse, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR – 995/2010) fallen, gelten in der Praxis Übergangsregelungen.

Sorgfaltspflichten der Marktteilnehmer

· Erstinverkehrbringer: müssen eine vollständige Sorgfaltserklärung abgeben

· Erster nachgelagerter Marktteilnehmer: muss die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen erfassen und aufbewahren
Diese Änderungen reduzieren Doppelprüfungen und schaffen klarere Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette, ohne die Rückverfolgbarkeit zu beeinträchtigen.

Neue Kategorie: „Kleine und kleinste Primärerzeuger“
Eine neue Kategorie ermöglicht kleinen Primärerzeugern, nur eine einmalige, vereinfachte Erklärung (Anhang III) abzugeben, um den besonderen Strukturen und begrenzten Ressourcen dieser Betriebe Rechnung zu tragen:

· Die Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen ist möglich.

· Möglichkeit der Angabe der geschätzten jährlichen Menge der relevanten Erzeugnisse.

· Eine Aktualisierung ist notwendig, wenn sich die in der vereinfachten Erklärung enthaltenen Informationen ändern.

Evaluierung und mögliche Anpassungen („Revisionsklausel“)
Bis zum 30. April 2026 muss die EU-Kommission prüfen, welche Auswirkungen die Vereinfachungen in der Praxis haben. Auf dieser Grundlage kann die Kommission weitere Anpassungen vorschlagen.

Ausnahmen für Druckerzeugnisse
Bücher, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse wurden aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen. Technisch umgesetzt wurde dies durch die Streichung des HS-Codes ex 49 aus Anhang I der EUDR.

Die Überarbeitung der EUDR verschafft Unternehmen wertvolle Zeit. Unternehmen sollten die zusätzlichen Fristen nutzen, um ihre Prozesse entlang der Lieferkette vorzubereiten.

Gerne unterstützen wir und stellen nach der Revisionsklausel weitere Informationen bereit.

Weitere Informationen finden Sie hier:

· Verordnung (EU) 2025/2650 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern

· Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2025

· Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) – Entwaldungsfreie Produkte (EUDR) – Aktuelles

Artikelnr: 310668

Sascha Cavalieri

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