Änderung der Verwaltungspraxis

Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler

Wegen aktueller Urteile und im Sinne eines bundesweit einheitlichen Vorgehens ändert sich die Verwaltungspraxis der IHK für München und Oberbayern zum Sachkundenachweis für Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler zum 1. Oktober 2025: Eine Berufung auf die Bestandsschutzregelungen nach §§ 157 Absatz 3, 160 Absatz 3 GewO im Wege der sog. „Rucksacktheorie“ ist in einem neuen Erlaubnisverfahren dann nicht mehr möglich.

Bei Einführung der Erlaubnisvorschriften nach §§ 34f und 34i GewO konnten sich langjährig einschlägig tätige Gewerbetreibende für eine gewisse Übergangszeit bei Einholung der jeweiligen Erlaubnis auf eine Bestandsschutzregelung (sog. „Alte-Hasen-Privilegierung“) berufen. Sie mussten keinen Sachkundenachweis erbringen, wenn sie eine langjährige ununterbrochene Tätigkeit in dem erlaubnispflichtigen Bereich nachweisen konnten.

In eng begrenzten Ausnahmefällen war es auch nach Ablauf dieser Übergangszeit nach der Verwaltungspraxis der IHK für München und Oberbayern bislang möglich, sich in einem weiteren Erlaubnisverfahren nochmals auf diese Privilegierung aus der bisherigen Erlaubnis zu berufen, diese „quasi im Rucksack“ mitzunehmen.

So konnte ein Finanzanlagenvermittler, der in der Übergangszeit als „Alter Hase“ den Sachkundenachweis für seine Erlaubnis als Einzelunternehmer erbracht hat und zusätzlich als Geschäftsführer einer Finanzanlagenvermittler-GmbH tätig werden wollte, auch nach Ablauf der Übergangsfrist im Erlaubnisverfahren der GmbH nach § 34f GewO seinen Sachkundenachweis als „Alter Hase“ erbringen. Künftig ist dies nicht mehr zulässig.

Artikelnr: 305134

Eva Mühldorfer

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