Grundsatzurteil zu Equal Pay
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Grundsatzurteil (Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24) die Voraussetzungen für Entgeltgleichheitsklagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) präzisiert. Danach kann eine Arbeitnehmerin, die eine geschlechtsbedingte Benachteiligung beim Entgelt geltend macht, den Vergleich mit einem einzelnen männlichen Kollegen heranziehen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Führungskraft eines großen Industrieunternehmens rückwirkend eine Anpassung ihres Gehalts an das Niveau des bestverdienenden männlichen Kollegen ihrer Vergleichsgruppe verlangt. Der Arbeitgeber wies eine Diskriminierung zurück und führte leistungsbezogene Gründe für die Entgeltunterschiede an.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte die Klage weitgehend abgewiesen. Es hielt die Berufung auf einen einzelnen Vergleichskollegen nicht für ausreichend, um eine Benachteiligung „überwiegend wahrscheinlich“ zu machen. Das BAG hob dieses Urteil nun teilweise auf. Für die Vermutung einer geschlechtsbedingten Entgeltbenachteiligung genüge es, wenn eine Arbeitnehmerin darlegt, dass einem Kollegen mit gleichwertiger Tätigkeit ein höheres Entgelt gezahlt werde. Die Größe der Vergleichsgruppe oder die Medianwerte der Entgelte seien dabei unerheblich.
Mit der Entscheidung konkretisiert das BAG die Anforderungen an die Darlegungslast im Rahmen von Entgeltgleichheitsklagen und stärkt zugleich die Bedeutung individueller Vergleichsfälle in der Praxis.
Maximilian Siegl
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