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Weiterbildungs- programm 2012

IHK-Zeitschrift 05/12

Webcode : 

d9987
Artikel aus International
08.12.2011

Umsatzsteueränderungen zum 1. Janaur 2012 (Übergangsregelungen bis 31.03. bzw. 30.06.2012)

Nachweispflichten bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen und innnergemeinschaftlichen Lieferungen

Umsatzsteueränderungen zum 1. Janaur 2012

Insbesondere die in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelten Buch- und Belegnachweise bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen werden zum 1. Januar 2012 in wesentlichen Punkten geändert:

  • Nachweispflichten werden als "Mussvorschrift" und nicht wie bisher als "Sollvorschriften" ausgestaltet
  • Nachweis bei Ausfuhrlieferungen

Allerdings wird es laut Bundesfinanzministerium nicht beanstandet, wenn für bis zum 31. März 2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und bis zum 30. Juni 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Bei der Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren hat der Belegnachweis der Ausfuhr grundsätzlich mittels elektronischem "Ausgangsvermerk" zu erfolgen. Dies gilt sowohl für Beförderungs- als auch Versendungsfälle. Nur bei Versendungsfällen ist ein anderer Nachweis bei Unzumutbarkeit möglich. Jedoch muss dieser Beleg die so genannte Movement Reference Number (MRN = Registriernummer der Ausfuhranmeldung) enthalten. Erfolgt die Ausfuhr der Waren ohne eine elektronische Ausfuhranmeldung, so ist der Nachweis zum Beispiel über einen Frachtbrief oder eine Spediteursbescheinigung zu führen. Hat der Unternehmer statt des "Ausgangsvermerks" einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.

Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Der Belegnachweis muss in Beförderungs- und Versendungsfällen zukünftig grundsätzlich durch eine so genannte Gelangensbestätigung erfolgen. Diese beinhaltet eine Bestätigung des Abnehmers, dass die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, mit den folgenden 

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands, bei Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeug-IdentNr.
  • im Fall der Beförderung/Versendung durch den Unternehmer oder Versendung durch den Abnehmer: den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • im Fall der Beförderung durch den Abnehmer: den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • die Unterschrift des Abnehmers

In Versendungsfällen kann die Gelangensbestätigung auch bei einem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten (Spediteur) aufbewahrt werden, soweit der Spediteur eine schriftliche Versicherung ausstellt, dass er im Besitz der Gelangensbestätigung ist.

Weiterführende Informationen können Sie dem untenstehenden PDF-Dokument entnehmen.