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Shopping-Nacht: Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung
Für die Genehmigung von Ausnahmeanträgen gemäß § 23 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) sind ab sofort die jeweiligen Bezirksregierungen zuständig. Es müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, nach denen Anträge auf eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten im Jahr anlässlich überregionaler Veranstaltungen überprüft werden.
Damit ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 23 Ladenschlussgesetz zur Verlängerung der Ladenöffnungszeiten anlässlich einer Shopping-Nacht positiv beschieden wird, sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Es liegt eine Veranstaltung mit zum Beispiel kulturellem/kirchlichem/sportlichem, gegebenenfalls historischem Hintergrund mit überregionaler Ausprägung vor. Ein über das normale Maß hinausgehender Besucherandrang ist zu erwarten.
- Das Shopping-Event findet anlässlich dieser überregionalen Veranstaltung statt, steht aber nicht im Vordergrund.
- Die Veranstaltungen mit verlängerten Ladenöffnungszeiten haben Ausnahmecharakter. Es wird nur eine Shopping-Nacht pro Jahr und Kommune genehmigt!
- Die Veranstaltung findet werktags und in der Innenstadt/Ortskern der jeweiligen Kommune statt.
- Das offizielle Ende der Veranstaltung laut Programm muss der Ladenschlusszeit an diesem Abend entsprechen.
Die Antragsstellung muss durch die Kommune erfolgen und folgende Angaben enthalten:
- Ausnahmeersuchen mit Bekundung des öffentlichen Interesses,
- Auszug aus dem Stadtplan mit Kennzeichnung des Ortskerns/Innenstadt (alternativ: Straßennamen mit Hausnummern)
- und das vorläufige Programm der Veranstaltung.
Der Antrag ist zu stellen an die jeweilige Bezirksregierung, Sachgebiet Handel und Gewerbe.
Stand: 24. Februar 2011
Ansprechpartner
Manfred Schoppe
Kontakt | |
Geschäftsführer | |
| E-Mail: | schoppe@passau.ihk.de |
| Telefon: | 0851 507-241 |











