Rechtliche Regelungen
Allgemeines und Ausländerrecht
Für Unternehmen aus den EU-Staaten gilt die uneingeschränkte Dienstleistungsfreiheit, das heißt sie dürfen in Deutschland ohne Niederlassung vorübergehend gewerblich tätig werden und Mitarbeiter nach Deutschland entsenden. Daneben können grundsätzlich auch Arbeitnehmer aus einem Staat außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vorübergehend nach Deutschland entsandt werden, sofern sie ordnungsgemäß im Herkunftsstaat des Auftragnehmers beschäftigt sind und eine Werkvertragsvereinbarung zwischen Deutschland und dem Herkunftsstaat des Auftragnehmers besteht. Für Einreise und Aufenthalt ist aber regelmäßig ein sogenanntes Vander-Elst-Visum notwendig und bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Eine Arbeitserlaubnis kann erteilt werden.
Der Einsatz ausländischer Subunternehmer aus Drittländern, die keine Werkvertragsvereinbarung mit Deutschland haben, ist derzeit nicht möglich.
Werkvertragsvereinbarungen bestehen mit den nachfolgenden Staaten:
- Bosnien und Herzegowina
- Mazedonien
- Serbien
- Türkei
Der Einsatz über Werkverträge wird durch fest vereinbarte Höchstzahlen, sogenannte Kontingente, begrenzt, die sich an den Erfordernissen des deutschen Arbeitsmarktes orientieren.
Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Werkvertragsvereinbarungen ist deutschlandweit die Agentur für Arbeit am Standort Stuttgart zuständig