Kennzeichnungspflicht und Anbringung CE-Zeichen
Alle Produkte, die in eine CE-Richtlinie der EU fallen, müssen ein CE-Zeichen tragen. Andere Produkte dürfen nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Zunächst ist zu prüfen in welche Richtlinie(n) das Produkt fällt. Dazu ist ein Studium der relevanten Richtlinie(n) unablässig. Nun gilt es herauszufinden, welche Anforderungen das Produkt anhand der Richtlinie(n) erfüllen muss. Anschließend wird festgestellt, welches Konformitätsbewertungsverfahren die Richtlinien vorsehen. Dabei spielen die so genannten harmonisierten Normen eine besondere Rolle. Bei Anwendung von harmonisierten Normen ergibt sich eine Konformitätsvermutung für das betreffende Produkt, das heißt es wird in diesem Falle davon ausgegangen, dass das Produkt die Anforderungen der entsprechenden CE-Richtlinie erfüllt. Durch die Anwendung verschiedener Module hat der Hersteller/Vertreiber mehrere Möglichkeiten, die Richtlinienkonformität des Produktes nachzuweisen. In einigen Fällen ist auch eine benannte Stelle einzuschalten. In diesem Fall folgt auf das CE-Zeichen die Nummer der benannten Stelle. Zu beachten sind jedoch auf jeden Fall die spezifischen Regelungen der zutreffenden Richtlinien.
Die Anbringung erfolgt durch den Hersteller oder seinen in der EU niedergelassenen Bevollmächtigten (zum Beispiel Importeur). Dabei wird das CE-Zeichen entweder auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Ist dies nicht möglich, so ist das CE-Zeichen auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen anzubringen.
Das Erzeugnis darf weitere Zeichen (zum Beispiel das GS-Zeichen) neben der CE-Kennzeichnung tragen, wenn die Leserlichkeit und Sichtbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt wird.