Urlaubsgewährung, Bestimmung des Zeitpunkts
Der Arbeitgeber gewährt den Urlaub auf Antrag des Arbeitnehmers und bestimmt grundsätzlich auch dessen Zeitpunkt. Dabei hat er aber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Stehen dem konkreten Urlaubswunsch dringende betriebliche Belange entgegen, kann der Urlaub nach angemessener Abwägung abgelehnt werden. Der Arbeitgeber kann gegebenenfalls unter Mitbestimmung des Betriebsrates Betriebsferien einführen. Kollidieren die Urlaubswünsche mehrerer Mitarbeiter miteinander, kann ein konkreter Urlaubswunsch abgelehnt werden, wenn die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter unter sozialen Aspekten Vorrang haben. Hat der Arbeitgeber den Urlaub für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, so ist er hieran gebunden und er hat kein Recht, einmal erteilten Urlaub vor Antritt zu widerrufen oder den Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückzurufen. Ausnahmen gelten lediglich bei nicht vorhersehbaren Notfällen, wenn es keinen anderen Ausweg gibt. Eventuell entstehende Kosten des Mitarbeiters, zum Beispiel für die Stornierung einer bereits gebuchten Reise, muss der Arbeitgeber in diesen Fällen ersetzen.