Qualifikation für Cateringunternehmen
Sie sind als Caterer nicht handwerklich tätig, wenn Sie fertig gestellte Kuchen und Brote von Fremdanbietern einkaufen und diese weitergeben. Auch alle anderen Gerichte, bei denen Sie keine Rohwaren selbst vermengen oder die Sie vorgefertigt einkaufen, können Sie als Caterer anbieten, ohne handwerklich tätig zu sein.
Wollen Sie aus Rohwaren, die sie selbst vermengen, Kuchen oder Brote herstellen und als Caterer anbieten, sind Sie in der Regel handwerklich tätig. Eine handwerkliche Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung im Bereich des Bäcker- und Konditorhandwerks liegt immer dann vor, wenn Zutaten, z.B. Mehl, Milch, Eier, Hefe, Gewürze und Zucker, abgemessen und nach Rezept zusammengemischt werden. Der Bäcker/Hersteller überwacht dabei die Teigbildungs- und Gärungsvorgänge und beschickt die Öfen. Schließlich glasiert oder garniert er seine Waren, um sie zu verfeinern.
Sofern Sie diese Tätigkeiten durchführen und nicht unter mögliche Ausnahmeregelungen fallen, müssen Sie selbst ein Konditor- oder Bäckermeister sein. Oder - wenn Sie diese Meisterqualifikation nicht selbst haben - muss in Ihrem Unternehmen ein Konditormeister bzw. ein Bäckermeister leitend tätig sein. Sie gehören in diesem Fall mit Ihrem Unternehmen zur Handwerkskammer, so dass diese dann für alle weiteren Fragen zuständig ist.