Spediteur (§ 453 ff Handelsgesetzbuch)
Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer sich verpflichtet, die Organisation für die Beförderung der Sendung zu übernehmen, ohne eigene Fahrzeuge einzusetzen. Der Spediteur hat allerdings auch die Möglichkeit, einen eventuell vorhandenen eigenen Fuhrpark für die Erfüllung des Auftrags einzusetzen (Selbsteintritt).