Reisegewerbekarte
Wenn Sie auf verschiedenen Märkten sein werden, ist eine Reisegewerbekarte notwendig. Diese muss nur einmalig beantragt werden, gilt im gesamten Bundesgebiet, ist personenbezogen und nicht übertragbar. Die Karte ist stets mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Wenn ein Angestellter Kundenkontakt hat, benötigt er eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c II GewO).
Die Ausübung des Reisegewerbes ist nur während der Ladenöffnungszeiten (nicht an Sonn- und Feiertagen) gemäß § 55a GewO gestattet. Ausnahmen sind beim zuständigen Gewerbeamt zu erfragen.
Bei der Ausübung des Reisegewerbes muss der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder seines Unternehmens an der Verkaufseinrichtung angebracht sein. Der Name muss für den Kunden deutlich sichtbar und lesbar sein. Erforderlich dafür ist eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamts, die zeitlich befristet und auf Widerruf erteilt wird.