Seit Januar 2018 dürfen Sachverständige ihre Gutachten bei Gericht elektronisch einreichen, sofern sie diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Die IHK-Signaturkarte für Sachverständige ersetzt die Unterschrift und den Sachverständigen-Rundstempel im elektronischen Rechtsverkehr. Auch Privatgutachten werden zunehmend nur noch in Dateiform übermittelt und sind dann verpflichtend mit der qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, siehe § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 S.2 SVO.
Auf der IHK-Signaturkarte für Sachverständige sind folgende Daten hinterlegt:
- Name und Vorname des Sachverständigen
- Bestellungstenor (Sachgebiet) und die zuständige Bestellungskörperschaft
- die Information, dass die Signaturkarte nur im Rahmen der
Sachverständigentätigkeit eingesetzt werden darf