Stromsteuererstattung: Neue Möglichkeiten für die Jahre 2024 und 2025
Der Gesetzgeber hat mit dem „Strompreispaket für produzierende Unternehmen“ eine neue Möglichkeit geschaffen, eine Rückerstattung der entrichteten Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz zu beantragen.
Wer ist betroffen?
Unternehmen der Land- und Fortwirtschaft sowie des Produzierenden Gewerbes können beim Hauptzollamt nach § 9b Abs. 2a StromstG eine teilweise Rückerstattung der entrichteten Stromsteuer für die Jahre 2024 und 2025 beantragen.
Wie hoch ist die Entlastung?
Die Steuerentlastung gilt für die Strommenge, die nachweislich für betriebliche Zwecke entnommen wurde und nicht von der Steuer befreit wurde. Die Stromsteuer kann für diese Strommenge bis auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro/MWh (= 0,05ct/kWh) abgesenkt werden. Ausgehend vom Regelsteuersatz von 20,50 Euro/MWh (= 2,05 ct/kWh) ergibt sich eine mögliche Entlastung von 20,00 Euro/MWh (= 2,00 ct/kWh).
Der Entlastungsbetrag muss jedoch 250 Euro/Jahr überschreiten. Dies entspricht einem entlastungsfähigen Verbrauch von mindestens 12.500 kWh/Jahr.
Wo kann die Entlastung beantragt werden?
Diese Anträge können seit 1. Januar 2025 nur noch online über das Zoll-Portal gestellt werden (zur Meldung). Der Zugang zu den Online-Formularen ist über ein Geschäftskundenkonto möglich. Hierfür wird ein ELSTER-Organisationszertifikat benötigt. Die Nutzung der bisherigen pdf-Formulare ist nicht mehr möglich. Der Antrag muss jährlich erfolgen.
Wo gibt es weitere Informationen?
Die IHK Lippe-Detmold hat auf ihrer Homepage ein Merkblatt und ein EXCEL-Tool zur Berechnung der Energie- und Stromsteuer für das produzierende Gewerbe veröffentlicht, das von betroffenen Unternehmen genutzt werden kann.
Martin Nätscher
KontaktTelefon: 0851 507-271
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