Besteht die Möglichkeit einer Beitragsfreistellung?
Nicht im Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag/Gewinn unter 5.200 Euro liegt, können sich vom IHK-Beitrag befreien lassen. Als Nachweis bitten wir den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen sind, soweit der Gewerbeertrag oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt, im Jahr der Betriebseröffnung und im zweiten Jahr von der Umlage und dem Grundbeitrag sowie im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit.
Voraussetzung ist, dass in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt wurden, noch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Zehntel bestand. Die Erfüllung dieser Voraussetzung muss gegenüber der IHK erklärt werden. Die weiteren Einzelheiten sind in der
Wirtschaftssatzung
unter II. Beitrag Ziff. 2. geregelt.